Satzung

Förderverein „Dorfgemeinschaftshaus Regelsbach - Zum Pfarrhaus“ e.V.

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 22.07.2021

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit

II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge

III. Organe
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
§ 11 Geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
§ 12 Kassenprüfer

IV. Sonstige Bestimmungen
§ 13 Protokollierung, Schriftform
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung des Vereins


I. Grundlagen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein „Dorfgemeinschaftshaus Regelsbach – Zum Pfarrhaus“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Rohr / OT Regelsbach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-­ und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks-­ und Berufsbildung und der Inklusion von Menschen mit Unterstützungsbedarf.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

a) Ideelle, finanzielle und bauliche Unterstützung von Restaurierung und Unterhaltung des denkmalgeschützten ehemaligen „Pfarrhauses Regelsbach“, Gemeinde Rohr, und damit Schaffung einer gemeinschaftlich getragenen, generationsübergreifenden Begegnungsstätte, die von allen Bürgerinnen und Bürger, sowie allen Ortsvereinen aus der Gemeinde Rohr genutzt werden kann. Zudem kümmert sich der Förderverein um eine Nutzung des Hauses, die der gemeinschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung in der Gemeinde im Rahmen der in Abs. (1) genannten Zwecke dient.

b) Ideelle, finanzielle und die Förderung mit Rat und Tat von Angeboten anderer gemeinnütziger oder öffentlich-­rechtlicher Körperschaften im Rahmen der in Abs. (1) bezeichneten Zwecke des Vereins. Dies schließt die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der in Abs. (1) bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung in Abs. (1) bezeichneter steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein.

(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete finanzielle Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen oder die ehrenamtliche Mitarbeit eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Rohr / OT Regelsbach, führt den Namen Förderverein „Dorfgemeinschaftshaus Regelsbach – Zum Pfarrhaus“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben ihre Anschrift und ihre E-­Mail-­Adresse, soweit vorhanden, sowie etwaige Änderungen dem Verein stets unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmecht nur persönlich ausgeübt werden. Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft, Tod eines Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, oder in den in dieser Satzung geregelten Fällen.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch das Mitglied durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Ausschluss des Mitglieds durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Aufhebung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Aufhebung und eine Androhung des Ausschlusses zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

III. Organe

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Gesamtvorstand

(3) der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstands entgegenzunehmen und hierüber zu beraten.

b) Die Rechnungslegung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu bestätigen,

c) Den Vorstand zu entlasten,

d) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen oder ihn -­ ohne dass es dafür eines wichtigen Grundes bedarf -­ abzuwählen,

e) über die Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu beschließen,

f) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich vierzehn Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -­ auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -­ müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(5) Einer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen stimmen durch einen
Bevollmächtigten ab, der seine Vertretungsberechtigung dem Versammlungsleiter auf Anforderung schriftlich nachzuweisen hat.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Versammlung muss geheim abgestimmt werden.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(6) Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die unter sich einen Sprecher bzw eine Sprecherin wählen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er wird durch den Gesamtvorstand beraten.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und bis zu sechs Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach dem Ende ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Jedes Vorstandsmitglied muss auch Mitglied im Verein sein

(8) Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein, so erlischt automatisch mit Eingang des Kündigungsschreibens auch seine Mitgliedschaft im Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Protokollierung, Schriftform

(1) Über Versammlungen und Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen und von der Person, die die Versammlung oder die Sitzung leitet und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Die Protokollierung und die Mitteilung von Beschlüssen ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

(2) Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, findet § 127 BGB keine Anwendung, insbesondere kann die Schriftform nicht durch telekommunikative Übermittlung (z.B. einfache E-­Mail) ersetzt werden. Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgesehen ist, ist nur die gesetzlich bestimmte schriftliche Form (§ 126 BGB), die gesetzlich vorgesehene
elektronische Form (§ 126a BGB) oder Telefax ausreichend. In den nachfolgend ausdrücklich bezeichneten Fällen ist auch die einfache E-­Mail ohne elektronische Signatur
ausreichend:

a) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und die Mitteilung der Beschlussgegenstände und der Tagesordnung.

b) Die Einladung zur Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sowie die Mitteilung der Beschlussgegenstände und der Tagesordnung. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten in den unter 2a und 2b aufgeführten Fälle eine schriftliche Einladung.

§ 14 Datenschutz

(3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse, wenn vorhanden, Geburtsdatum, Fähigkeiten und Kenntnisse, die dem Vereinszweck dienen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(4) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage oder in Pressemitteilungen nur, wenn und soweit das Mitglied zustimmt. Mit der Annahme der Wahl als
Vorstandsmitglied erklärt der Gewählte zugleich die Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens.

§ 15 Auflösung des Vereins

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Rohr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.